Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. März 1997
§ 176
§ 176 – Grundsatz
(1) Träger bedürfen der Zulassung durch eine fachkundige Stelle, um Maßnahmen der Arbeitsförderung selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen. Arbeitgeber, die ausschließlich betriebliche Maßnahmen oder betriebliche Teile von Maßnahmen durchführen, bedürfen keiner Zulassung. (2) Maßnahmen nach § 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 bedürfen der Zulassung nach § 179 durch eine fachkundige Stelle. Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 81 und 82 bedürfen der Zulassung nach den §§ 179 und 180.
Kurz erklärt
- Träger müssen eine Zulassung von einer fachkundigen Stelle erhalten, um Arbeitsförderungsmaßnahmen durchzuführen.
- Arbeitgeber, die nur betriebliche Maßnahmen durchführen, benötigen keine Zulassung.
- Bestimmte Maßnahmen nach § 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 müssen ebenfalls zugelassen werden.
- Berufliche Weiterbildungsmaßnahmen nach §§ 81 und 82 benötigen eine Zulassung.
- Die Zulassungen erfolgen gemäß den §§ 179 und 180.